Zians-Haas Rechtsanwälte

Die sexuelle Volljährigkeit: Dürfen Minderjährige Geschlechtsverkehr haben?

08.07.2022

Was ist strafbar? Wann ist die sexuelle Volljährigkeit erreicht? Ab wann habe ich ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung?

Der Begriff der Zustimmung steht im Mittelpunkt der neuen Gesetzgebung. Liegt kein Einverständnis vor, handelt es sich unter Umständen um einen Sexualdelikt.
(Für weiterführende Erklärungen in diesem Zusammenhang: "Das neue Sexualstrafrecht: Nur JA heißt JA!" unter https://www.zians-haas.be/de/news/2022/Sexualstrafrecht%202.php ).

Interessant ist jedoch vor allem die Frage, ob das Einverständnis einer minderjährigen Person gilt und diese überhaupt ihre Zustimmung zum Sexualverkehr erteilen kann. Das Alter spielt hierbei eine große Rolle.

Nachstehend eine Übersicht:

Wann ist die Zustimmung gültig?

< 14 Jahre

14 – 15 Jahre

16 – 17 Jahre

 

NEIN

Ob Zustimmung oder nicht, es handelt sich IMMER um eine Straftat. Die Zustimmung des Kindes zählt NIE.

 

NEIN, es handelt sich grundsätzlich um eine Straftat.

AUSSER wenn:

  • - Zustimmung und keine Altersdifferenz von mehr als 3 Jahre;
  • - Zustimmung und beide Parteien sind noch minderjährig, aber mindestens 14 Jahre alt, selbst wenn der Altersunterschied mehr als 3 Jahre beträgt.

Unter diesen Umständen ist die Einwilligung des Minderjährigen annehmbar und es liegt keine Straftat vor.

ES SEI DENN:

  • - der Täter ist ein Verwandter oder lebt mit dem Minderjährigen zusammen

       oder

  • - der Täter stellt eine Vertrauensperson oder Autoritätsperson für den Minderjährigen dar

       oder

  • - die Handlung ist als Unzucht oder Prostitution einzustufen.

In diesem Fall ist die Einwilligung des Minderjährigen nicht annehmbar und es liegt eine Straftat vor.

 

JA, es handelt sich um keine Straftat.

Mit 16 Jahren ist die sexuelle Volljährigkeit erreicht und es steht jedem frei, sexuelle Handlungen durchzuführen.

ES SEI DENN:

  • - der Täter ist ein Verwandter oder lebt mit dem Minderjährigen zusammen

        oder

  • - der Täter stellt eine Vertrauensperson oder Autoritätsperson für den Minderjährigen dar

       oder

  • - die Handlung ist als Unzucht oder Prostitution einzustufen.

In diesem Fall ist die Einwilligung des Minderjährigen nicht annehmbar und es liegt eine Straftat vor.